Herzlich willkommen zur zweiten PÜ Strafrecht 3, die Einheit zu den Straßenverkehrsdelikten,
und zwar dort der zweite Teil. Ich habe es ja in der letzten Einheit schon gesagt, ich werde euch
dieses Semester die verschiedenen Einheiten aufzeichnen. Auch diesmal ist es so, ich zeichne
diese Übung auf am 1. Oktober 2024. Dementsprechend ist das auch der Stand sowohl des Sachfalls als
auch der Lösung als auch der Rechtslage. Also gerade wenn man das in künftigen Semestern liest
beziehungsweise anschaut, dann könnte das unter Umständen nicht mehr aktuell sein.
Wir machen diesmal keinen Theorievorklab, denn es ist die zweite Einheit zu den Straßenverkehrsdelikten,
und ihr habt den Theorievorklab schon in der ersten Einheit gehört, und die war lang genug.
Deshalb geht es jetzt direkt in den Fall rein, und wie immer gilt am besten ihr schaut euch
den Sachfall selber an und löst ihn erst einmal selber und schaut euch danach die Besprechung an.
Eventuell ist sogar sinnvoll, ihn erst wirklich eigenständig zu lesen, bevor ich ihn hier vorlese,
denn ihr habt bei der letzten Einheit schon gemerkt, ich gebe an der Stelle teilweise
schon Hinweise und vielleicht spoilere ich euch da ein wenig. Jetzt lese ich auch den Fall. Wir
beginnen wie immer beim Lesen mit dem Bearbeitungsvermerk. Gefragt ist nach der
Strafbarkeit des B gemäß § 315 C StGB, also Gefährdung des Straßenverkehrs. Im Unterschied
zur letzten Einheit haben wir jetzt also keine speziellen, also keine allgemeinen Delikte,
sondern ein spezielles Delikt, das wir zu prüfen haben. Wir müssen uns also nicht mit der
Abgrenzung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auseinandersetzen, es kommt auch
keine Unfallflucht vor, wir müssen nicht mal § 316 StGB prüfen, obwohl der bei § 315 C eigentlich
ganz häufig mitvermöglicht ist, zumindest bei Absatz 1 Nummer A, Nr. 1 Buchstabe A. Selbst das
müssen wir nicht tun, und es wäre auch falsch das zu tun. Also bitte ist es ganz wichtig,
den Bearbeitungsvermerk ernst zu nehmen und nur die Delikte zu prüfen, die zu prüfen sind und
nichts was ausgeschlossen ist, aber auch nicht Dinge in den Ausschuss reinlesen, die nicht
ausgeschlossen sind. Das ist klar. Es ist davon auszugehen, dass B zum Zeitpunkt des Unfalls einen
Blutalkoholkonzentrationswert von 1,21 Promille aufwies, auch da wieder wie letzte Einheit auch
schon, es ist sogar der gleiche Promillewert, was wenn wir dann den ersten Satz des Sachfalls lesen
auch keine Überraschung ist. Absolute Fahruntüchtigkeit zumindest fürs Auto, das bedeutet wir sollten uns
auf jeden Fall mal Gedanken machen, gerade wenn wir hier wissen wir müssen sowieso § 315 C prüfen,
dann spricht sehr viel dafür, dass der jetzt betrunken fahren wird. Bertram Bier hat gerade
innerhalb von vier Stunden fünf Weizen getrunken, genau wie im letzten Fall. Gleichwohl beschließt
er den zwei Kilometer langen Heimweg selbst mit dem Auto zurückzulegen. Da wieder § 315 C Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe A. Sehr naheliegend, er muss halt nach Hause fahren, er muss generell fahren
und das tut er auch, denn der nächste Satz beginnt mit während B nach Hause fährt. Und was passiert
währenddessen? Da kommt dessen Freund Albert Auer die Straße entlanggelaufen und B fragt diesen,
ob er ihn nach Hause bringen soll. Er fahre sowieso und die Wohnung des A. liege auf seinem Weg.
Wir müssen sowieso nicht die Strafbarkeit des A. prüfen, aber müssten wir das, dann wäre das für
uns schon mal insofern ein Hinweis, als die Initiative hier von A, äh von B ausgeht. Das bedeutet,
eine Anstiftung kommt nicht in Betracht, denn der Tatentschluss wurde von B schon aus sich selbst
heraus gefasst. Gleichzeitig weist B den A darauf hin, dass er bereits ein paar Weizenintros hat und
deshalb wohl nicht mehr der sicherste Fahrer sei. Hier haben wir jetzt einen großen Unterschied zur
letzten Woche, denn in der letzten Woche heißt es erhält sich noch für fahrtauglich. Hier sagt er
dagegen, ey ich hab schon ein bisschen was getrunken, bin wahrscheinlich nicht mehr ganz so fahrsicher.
Hier haben wir also Vorsatz hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt. Das bedeutet letztendlich,
wir sind entweder im Bereich des Vorsatzdelikts nach 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe A oder im
Bereich der Vorsatzfahrlässigkeitskombination nach Paragraph 315c Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe A. Nicht dagegen im Bereich der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination
nach Absatz 3 Nummer 2.
A, der dies auch an der Alkoholfahne des B erkannt hätte, steigt mit den Worten, es ist zu kalt zum
laufen, wer nicht wagt, der nicht gewinnt in den neuen BMW des B ein. Hier haben wir schon ein paar
Aspekte, mit denen wir uns vielleicht noch mal etwas näher auseinandersetzen sollten. Also zum
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:36:11 Min
Aufnahmedatum
2024-10-01
Hochgeladen am
2024-10-01 16:56:03
Sprache
de-DE