2 - Straßenverkehrsdelikte II [ID:53891]
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Herzlich willkommen zur zweiten PÜ Strafrecht 3, die Einheit zu den Straßenverkehrsdelikten,

und zwar dort der zweite Teil. Ich habe es ja in der letzten Einheit schon gesagt, ich werde euch

dieses Semester die verschiedenen Einheiten aufzeichnen. Auch diesmal ist es so, ich zeichne

diese Übung auf am 1. Oktober 2024. Dementsprechend ist das auch der Stand sowohl des Sachfalls als

auch der Lösung als auch der Rechtslage. Also gerade wenn man das in künftigen Semestern liest

beziehungsweise anschaut, dann könnte das unter Umständen nicht mehr aktuell sein.

Wir machen diesmal keinen Theorievorklab, denn es ist die zweite Einheit zu den Straßenverkehrsdelikten,

und ihr habt den Theorievorklab schon in der ersten Einheit gehört, und die war lang genug.

Deshalb geht es jetzt direkt in den Fall rein, und wie immer gilt am besten ihr schaut euch

den Sachfall selber an und löst ihn erst einmal selber und schaut euch danach die Besprechung an.

Eventuell ist sogar sinnvoll, ihn erst wirklich eigenständig zu lesen, bevor ich ihn hier vorlese,

denn ihr habt bei der letzten Einheit schon gemerkt, ich gebe an der Stelle teilweise

schon Hinweise und vielleicht spoilere ich euch da ein wenig. Jetzt lese ich auch den Fall. Wir

beginnen wie immer beim Lesen mit dem Bearbeitungsvermerk. Gefragt ist nach der

Strafbarkeit des B gemäß § 315 C StGB, also Gefährdung des Straßenverkehrs. Im Unterschied

zur letzten Einheit haben wir jetzt also keine speziellen, also keine allgemeinen Delikte,

sondern ein spezielles Delikt, das wir zu prüfen haben. Wir müssen uns also nicht mit der

Abgrenzung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auseinandersetzen, es kommt auch

keine Unfallflucht vor, wir müssen nicht mal § 316 StGB prüfen, obwohl der bei § 315 C eigentlich

ganz häufig mitvermöglicht ist, zumindest bei Absatz 1 Nummer A, Nr. 1 Buchstabe A. Selbst das

müssen wir nicht tun, und es wäre auch falsch das zu tun. Also bitte ist es ganz wichtig,

den Bearbeitungsvermerk ernst zu nehmen und nur die Delikte zu prüfen, die zu prüfen sind und

nichts was ausgeschlossen ist, aber auch nicht Dinge in den Ausschuss reinlesen, die nicht

ausgeschlossen sind. Das ist klar. Es ist davon auszugehen, dass B zum Zeitpunkt des Unfalls einen

Blutalkoholkonzentrationswert von 1,21 Promille aufwies, auch da wieder wie letzte Einheit auch

schon, es ist sogar der gleiche Promillewert, was wenn wir dann den ersten Satz des Sachfalls lesen

auch keine Überraschung ist. Absolute Fahruntüchtigkeit zumindest fürs Auto, das bedeutet wir sollten uns

auf jeden Fall mal Gedanken machen, gerade wenn wir hier wissen wir müssen sowieso § 315 C prüfen,

dann spricht sehr viel dafür, dass der jetzt betrunken fahren wird. Bertram Bier hat gerade

innerhalb von vier Stunden fünf Weizen getrunken, genau wie im letzten Fall. Gleichwohl beschließt

er den zwei Kilometer langen Heimweg selbst mit dem Auto zurückzulegen. Da wieder § 315 C Absatz 1

Nummer 1 Buchstabe A. Sehr naheliegend, er muss halt nach Hause fahren, er muss generell fahren

und das tut er auch, denn der nächste Satz beginnt mit während B nach Hause fährt. Und was passiert

währenddessen? Da kommt dessen Freund Albert Auer die Straße entlanggelaufen und B fragt diesen,

ob er ihn nach Hause bringen soll. Er fahre sowieso und die Wohnung des A. liege auf seinem Weg.

Wir müssen sowieso nicht die Strafbarkeit des A. prüfen, aber müssten wir das, dann wäre das für

uns schon mal insofern ein Hinweis, als die Initiative hier von A, äh von B ausgeht. Das bedeutet,

eine Anstiftung kommt nicht in Betracht, denn der Tatentschluss wurde von B schon aus sich selbst

heraus gefasst. Gleichzeitig weist B den A darauf hin, dass er bereits ein paar Weizenintros hat und

deshalb wohl nicht mehr der sicherste Fahrer sei. Hier haben wir jetzt einen großen Unterschied zur

letzten Woche, denn in der letzten Woche heißt es erhält sich noch für fahrtauglich. Hier sagt er

dagegen, ey ich hab schon ein bisschen was getrunken, bin wahrscheinlich nicht mehr ganz so fahrsicher.

Hier haben wir also Vorsatz hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt. Das bedeutet letztendlich,

wir sind entweder im Bereich des Vorsatzdelikts nach 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe A oder im

Bereich der Vorsatzfahrlässigkeitskombination nach Paragraph 315c Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung

mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe A. Nicht dagegen im Bereich der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination

nach Absatz 3 Nummer 2.

A, der dies auch an der Alkoholfahne des B erkannt hätte, steigt mit den Worten, es ist zu kalt zum

laufen, wer nicht wagt, der nicht gewinnt in den neuen BMW des B ein. Hier haben wir schon ein paar

Aspekte, mit denen wir uns vielleicht noch mal etwas näher auseinandersetzen sollten. Also zum

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:36:11 Min

Aufnahmedatum

2024-10-01

Hochgeladen am

2024-10-01 16:56:03

Sprache

de-DE

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